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Testament und Erbvertrag

1. Was sind Testament und Erbvertrag?

Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie die Erbfolge gestalten und abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln. Ist eine Person beteiligt, errichtet diese ein Testament, sind mehrere Personen, insbesondere Ehegatten, beteiligt, errichten diese einen Erbvertrag.

2. Vorteile eines notariellen Testaments oder Erbvertrags

Ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag hat 3 entscheidende Vorteile gegenüber privatschriftlich errichteten Verfügungen von Todes wegen.

Der Notar ermittelt Ihren Willen und setzt diesen in eindeutigen Formulierungen im Testament oder Erbvertrag um. Das ist wichtig, denn in dem Zeitpunkt, in dem die Verfügungen zum Tragen kommen, kann man nicht mehr nachfragen wie uneindeutige Formulierungen zu verstehen sind.

Ferner wird ein notarielles Testament oder Erbvertrag in einem versiegelten Umschlag beim Nachlassgericht verwahrt. Damit ist sichergestellt, dass es in jedem Fall aufgefunden wird und es niemand verschwinden lassen kann.

Zuletzt stellt eine notarielle Verfügung von Todes wegen, in der die Erben namentlich benannt sind, im Erbfall einen Erbnachweis dar. Wer also ein notarielles Testament hat, benötigt im Erbfall keinen Erbschein. Damit ersparen Sie den Erben erhebliche Kosten und den Zeitaufwand für die Erlangung des Erbscheins. Der notarielle Erbvertrag ersetzt sogar zwei Erbscheine, einen nach dem erstversterbenden und einer nach dem überlebenden Vertragsschließenden.

3. Vorbereitung

Der Inhalt der Verfügungen ist sehr individuell und muss besonders besprochen werden. In einem Besprechungstermin werden Ihnen Möglichkeiten für den Testamentsinhalt aufgezeigt und Ihr Wille ermittelt. Deshalb ist ein telefonischer oder persönlicher Besprechungstermin unerlässlich.

Zum Besprechungstermin bringen Sie bitte alle etwa bereits errichteten Testamente oder Erbverträge und Ihr Familienstammbuch sowie Ihre Ausweise mit. Den Besprechungstermin können Sie telefonisch mit dem Notarbüro vereinbaren. Der Besprechungstermin ist von den Kosten der Beurkundung abgedeckt, lediglich wenn nach der Besprechung kein Testament oder Erbvertrag errichtet wird, entstehen für die Besprechung die gesetzlich vorgeschriebenen Kosten.

Nach der Besprechung wird die Verfügung für Sie ausgearbeitet und Sie erhalten diese vorab zur Durchsicht. Gerne können Sie den Vertragsentwurf auch noch steuerlich überprüfen lassen.

4. Beurkundung

Entspricht der Entwurf Ihrem Willen, vereinbaren Sie den Beurkundungstermin. Im Beurkundungstermin wird der Notar den Testamentsinhalt nochmals Punkt für Punkt mit Ihnen durchgehen, etwaige Fachbegriffe erläutern und nochmals abschließend überprüfen, dass der Inhalt Ihrem Willen entspricht.

5. Ablauf nach Beurkundung

Nach erfolgter Beurkundung erhalten Sie beglaubigte Abschriften für Ihre Unterlagen. Die Urschrift kommt in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Das bedeutet, dass das Original in einem versiegelten Umschlag dem Nachlassgericht übersandt wird. Von dort erhalten Sie eine Bestätigung, den sogenannten Hinterlegungsschein. Damit ist sichergestellt, dass die Verfügung in jedem Fall aufgefunden wird. Das Nachlassgericht wird die Testamentseröffnung von Amts wegen (automatisch) vornehmen, wenn es von dem Todesfall erfährt. Auch der Notar behält eine Abschrift zurück, falls nochmals Einsicht genommen werden muss.

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