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Ehebedingte Zuwendung (Schenkung unter Ehegatten)

1. Ablauf vor Beurkundung

Im Rahmen des hier erhältlichen Datenblatts (Link zum Downloadbereich) werden die Mindestangaben für die Erstellung eines Schenkungsvertrags unter Ehegatten, der „Ehebedingte Zuwendung“ genannt wird, abgefragt. Bitte lassen Sie uns diese Informationen deshalb vollständig zukommen.

Das Datenblatt ersetzt selbstverständlich keine individuelle Beratung, bitte geben Sie deshalb eine Telefonnummer an, unter der wir Sie kontaktieren können, wenn es Details der Übertragung zu besprechen gibt. Sie erhalten vorab einen Vertragsentwurf zu ihrer Durchsicht und ggf. zur steuerlichen Überprüfung.

Im Beurkundungstermin werden unter Anwesenheit aller Beteiligten sämtliche Vertragsbestimmungen im Detail durchgesprochen und erläutert. Hier können nochmals letzte Änderungen des Vertrags vorgenommen werden.

2. Ablauf nach Beurkundung

Nach erfolgter Beurkundung wickelt der Notar den Vertrag für Sie ab. Sie erhalten jeweils beglaubigte Abschriften für ihre Unterlagen, der Notar veranlasst die gewünschten Grundbucheintragungen, Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen geprüften Grundbuchauszug.

Auch die vorgeschriebenen Meldungen an die beteiligten Behörden, insbesondere an das Finanzamt, werden vom Notar vorschriftsgemäß vorgenommen.

3. Vertragsinhalt

a) Güterstand

Zunächst muss der Güterstand vom Notar ermittelt und festgestellt werden. Sollten Sie eine Ehevertrag haben, bitte ich Sie diesen unbedingt in Kopie beizufügen.

b) Behandlung im Scheidungsfall

Bei einer Schenkung unter Ehegatten muss der Trennungs- bzw. Scheidungsfall bedacht werden. Wenn die Schenkung auch im Scheidungsfall Bestand haben soll, muss bei bestehender Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) die Behandlung im Zugewinnausgleich geregelt werden. Die naheliegendste Variante ist, dass die Übertragung insoweit einen vorzeitigen Zugewinnausgleich darstellt, also bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung berücksichtigt wird. Bitte beachten Sie, dass die Schenkung den Beschenkten dennoch besser stellen kann, als das Zugewinnausgleichsverfahren und zwar dann, wenn die Zuwendung aus dem Anfangsvermögen erfolgt oder wenn der Erwerber mit dem sonstigen Vermögen Verluste erwirtschaftet.

Soll die Zuwendung im Scheidungsfall keinen Bestand haben, kann ein Rückforderungsrecht für den Scheidungsfall vereinbart werden.

b) Behandlung der Belastungen

Sofern noch Verbindlichkeiten die Immobilie belasten ist der Umgang damit im Vertrag zu regeln. Sind lediglich noch Grundpfandrechte eingetragen, die keine Verbindlichkeiten mehr sichern, kann die Übertragung zum Anlass genommen werden diese Eintragungen zu löschen. Bitte besorgen Sie hierfür bei den eingetragenen Banken die sog. Löschungsunterlagen. Haften die Ehegatten bei bestehenden Verbindlichkeiten bereits gemeinsam für die Darlehen, ist nichts weiter zu beachten. Haftet nur ein Ehegatte, kann das entweder so verbleiben oder der erwerbende Ehegatte tritt in die Verbindlichkeiten im Rahmen einer Schuldübernahme mit ein. Im letzteren Fall ist dies zunächst mit der Bank zu klären.

4. Schenkungssteuer

Eine steuerliche Beratung kann vom Notar nicht vorgenommen werden, erforderlichenfalls muss der Vertragsentwurf von einem Steuerberater überprüft werden.

Nach § 16 ErbStG gilt für Ehegatte und eingetragene Lebenspartner aktuell ein Steuerfreibetrag von 500.000,00 EUR. Nach § 13 ErbStG bleibt die Zuwendung der eigengenutzten Wohnung (Familienwohnheim) unter Ehegatten insgesamt von der Schenkungssteuer befreit.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974

Information als Download

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