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Ausschlagung

1. Wer muss ausschlagen

Ist Ihnen ein Erbe angefallen, haben Sie die Möglichkeit dieses abzulehnen. Diesen Vorgang nennt man Ausschlagung. Wer das Erbe fristgerecht ausschlägt wird nicht Erbe. Er erhält also weder positives noch negatives Vermögen des Erblassers. Die Ausschlagung ist grundsätzlich unwiderruflich, als Folge der Ausschlagung fällt die Erbschaft den Nächstberufenen an.

2. Ausschlagungsfrist

Die Ausschlagung kann nur binnen einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Anfalls der Erbschaft erfolgen. Diese Kenntnis muss nicht durch das Nachlassgericht vermittelt werden, Sie dürfen also keine Aufforderung des Nachlassgerichts erwarten. Die Ausschlagung muss notariell beglaubigt oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden.

3. Ablauf vor Beurkundung

Bitte melden Sie sich telefonisch, wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten. Wir nehmen die für die Vorbereitung erforderlichen Daten auf. Wenn Sie Kinder haben, können diese auch sogleich mitausschlagen. Für minderjährige Kinder können die Sorgeberechtigten, also meist die Eltern gemeinsam, ausschlagen. Bitte halten Sie deshalb beim Telefongespräch Ihre Personendaten und die Personendaten etwaiger Kinder bereit.

Die Ausschlagungserklärung machen wir nach Unterzeichnung sofort fertig und geben Ihnen diese zur Übersendung an das Nachlassgericht mit. Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Sie die Erklärung also auch sofort persönlich beim Nachlassgericht vorlegen. Die Ausschlagungsfrist ist erst mit Eingang beim Nachlassgericht gewahrt.

4. Kosten

Für die Ausschlagungserklärung entstehen Kosten von etwa 45,00 EUR. Bitte bringen Sie diesen Betrag in bar zum Termin mit.

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